Leistungen bei Pflegegrad 2

Leistungen bei Pflegegrad 2

(ab 01. Januar 2025)

Der Pflegegrad 2 wird Personen mit einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zugesprochen. Er ist der erste Pflegegrad, der Zugang zu den meisten finanziellen und organisatorischen Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht.

Die wichtigsten Leistungen im Überblick:

  1. Pflegegeld für die häusliche Pflege:

    • Betrag: 347 Euro pro Monat.

    • Zweck: Wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, um damit die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche zu finanzieren. Es steht zur freien Verfügung, sollte aber zweckgebunden für die Pflege verwendet werden.

  2. Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst:

    • Betrag: Bis zu 796 Euro pro Monat.

    • Zweck: Dient der Finanzierung professioneller Hilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Der Betrag wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Pflegesachleistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Waschen, Anziehen), pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

  3. Kombinationsleistung:

    • Möglichkeit: Wenn das Budget für Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wird (z.B. weil der Pflegedienst nicht alle Aufgaben übernimmt), wird der nicht genutzte prozentuale Anteil in Pflegegeld umgewandelt und anteilig ausgezahlt. Dies ermöglicht eine Kombination aus professioneller und privater Pflege.

  4. Entlastungsbetrag:

    • Betrag: 131 Euro pro Monat.

    • Zweck: Dieses zusätzliche Budget ist zweckgebunden und kann für Leistungen genutzt werden, die die pflegenden Angehörigen entlasten oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Dazu gehören:

      • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen).

      • Tages- oder Nachtpflege (für Eigenanteile wie Unterkunft und Verpflegung).

      • Kurzzeitpflege (für Eigenanteile wie Unterkunft und Verpflegung).

  5. Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege):

    • Betrag: Bis zu 721 Euro pro Monat.

    • Zweck: Übernimmt die Kosten für die pflegerische Versorgung, den Fahrdienst und die soziale Betreuung in einer zugelassenen teilstationären Einrichtung (Tages- oder Nachtpflege), wenn die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht ausreichend sichergestellt ist. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind in der Regel selbst zu tragen.

  6. Kurzzeitpflege:

    • Betrag: Bis zu 1.854 Euro pro Jahr.

    • Zweck: Für die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim für maximal 8 Wochen pro Jahr. Dies wird oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Überbrückung von pflegerischen Engpässen genutzt.

  7. Verhinderungspflege:

    • Betrag: Bis zu 1.685 Euro pro Jahr.

    • Zweck: Wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder durch Krankheit vorübergehend verhindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Jahr. Ab 1. Juli 2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler nutzbar und können kombiniert werden.

  8. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:

    • Betrag: Bis zu 42 Euro pro Monat.

    • Zweck: Für Produkte, die zum Verbrauch bestimmt sind und die Hygiene oder den Schutz der pflegebedürftigen Person gewährleisten (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen).

  9. Technische Pflegehilfsmittel:

    • Umfang: Kostenübernahme für technische Geräte, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern (z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Gehhilfen, Hausnotrufsysteme).

    • Hausnotruf: Bis zu 25,50 Euro monatlich werden für ein Hausnotrufsystem übernommen.

  10. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

    • Betrag: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme.

    • Zweck: Für Umbauten in der Wohnung, die die Pflege erleichtern oder die Barrierefreiheit erhöhen (z.B. Badumbau, Rampen, Türverbreiterungen). Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einem Haushalt kann der Betrag auf bis zu 16.720 Euro erhöht werden.

  11. Pflegeberatung und Pflegekurse:

    • Umfang: Kostenlose Pflegeberatung durch Pflegeberater der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte.

    • Pflegekurse: Kostenlose Kurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.

    • Beratungseinsatz: Für Pflegegeldempfänger verpflichtend (halbjährlich), für Sachleistungs-/Kombinationsleistungsempfänger möglich (einmal pro Halbjahr).

  12. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA):

    • Betrag: Bis zu 53 Euro pro Monat.

    • Zweck: Für zertifizierte Apps, die den Pflegealltag erleichtern und unterstützen (z.B. Pflegetagebücher, Erinnerungsfunktionen, Anleitungen).

  13. Zuschuss für ambulant betreute Wohngruppen:

    • Betrag: 224 Euro monatlich.

    • Zweck: Wenn der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt.

  14. Vollstationäre Pflege im Heim:

    • Betrag: 805 Euro monatlich.

    • Zweck: Ein Zuschuss zu den Pflegekosten bei Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind zusätzlich zu tragen. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt.

Wichtig: Es ist immer ratsam, sich für eine individuelle und genaue Beratung direkt an die zuständige Pflegekasse oder einen Pflegedienst zu wenden.

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