Was ist die Voraussetzung für Pflegegrad 2?

Was ist die Voraussetzung für Pflegegrad 2?

 

Der Pflegegrad 2 wird Personen zugesprochen, die eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Dies ist der erste Pflegegrad, bei dem nennenswerte Leistungen für Pflegesachleistungen oder Pflegegeld von der Pflegeversicherung gezahlt werden.

Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder Medicproof bei privat Versicherten. Dabei wird die Selbstständigkeit der Person in sechs verschiedenen Lebensbereichen anhand eines Punktesystems bewertet.

Die zentrale Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist das Erreichen einer Punktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten im sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA).

 

Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und ihre Gewichtung:

 

Die Gesamtpunktzahl, die über den Pflegegrad entscheidet, setzt sich aus den Bewertungen in den folgenden sechs Modulen zusammen, die unterschiedlich stark gewichtet sind:

  1. Mobilität (10% Gewichtung):

    • Fähigkeit, die Position zu wechseln (z.B. im Bett drehen, aufstehen), sich fortzubewegen (innerhalb der Wohnung, Treppen steigen).

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15% Gewichtung):

    • Wie gut kann sich die Person örtlich und zeitlich orientieren, Entscheidungen treffen, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

    • Hinweis: Modul 2 und 3 werden zusammen bewertet. Nur das Modul mit der höheren Punktzahl fließt in die Gesamtgewichtung ein.

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15% Gewichtung):

    • Gibt es Verhaltensauffälligkeiten wie Unruhe, Aggression, Angstzustände, Wahnvorstellungen oder nächtliche Unruhe, die Hilfe erforderlich machen?

    • Hinweis: Modul 2 und 3 werden zusammen bewertet. Nur das Modul mit der höheren Punktzahl fließt in die Gesamtgewichtung ein.

  4. Selbstversorgung (40% Gewichtung):

    • Dies ist das am stärksten gewichtete Modul. Es bewertet die Fähigkeit zur selbstständigen Durchführung von Körperpflege (Waschen, Duschen), An- und Ausziehen, Essen und Trinken sowie Ausscheidungsmanagement (Toilettengang).

  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20% Gewichtung):

    • Kann die Person selbstständig Medikamente einnehmen, Blutzucker messen, Injektionen durchführen, Arzttermine wahrnehmen, Verbände wechseln oder Hilfsmittel nutzen?

  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15% Gewichtung):

    • Wie selbstständig kann die Person ihren Tagesablauf planen und gestalten, soziale Kontakte pflegen oder sich mit Freizeitaktivitäten beschäftigen?

 

Wie die Punkte vergeben werden:

 

Für jedes Kriterium innerhalb der Module wird eine Punktzahl vergeben, je nachdem, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Summe dieser Einzelpunkte pro Modul wird gewichtet und ergibt die Gesamtpunktzahl.

Zusammenfassend:

Der Pflegegrad 2 wird Personen zugesprochen, deren Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt ist und die eine Gesamtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten im Begutachtungsverfahren erreichen. Sie benötigen in mehreren Bereichen des Alltags Unterstützung.

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